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§ 1
Name, Sitz, Gründung
1. Der Verein führt den Namen "Helfer für Tiere in Not."
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Orte Ibbenbüren,
Mettingen, Hörstel, Recke.
2. Der Sitz des Vereins ist der Ort der Geschäftsführung,
derzeit in Ibbenbüren.
3. Der Verein ist am 7. Januar 2008 gegründet worden.
§ 2
Aufgaben und Ziele des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens.
3. Allen Tieren den nötigen Schutz zu verschaffen, vor allem in
Not geratenen Tieren zu helfen und sie gegen Misshandlungen
und Verfolgung zu schützen.
4. Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen.
5. Aufklärung der Mitbürger über artgerechte Tierhaltung.
6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur
Durchführung der Tierschutzarbeit erfolgt durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und Einnahmen
aus Eigenarbeit. Etwaige Überschüsse aus Spenden und
Mitgliedsbeiträge kommen tierschützerischen Zwecken zugute.
8. Der Verein kann mit Städten und Gemeinden Absprache über die
Aufnahme und Weitervermittlung von Fundtieren sowie über
finanzielle Zuwendungen, die ausschließlich der Unterstützung
des Satzungszwecks dienen, treffen.
§ 3
Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Politisch und religiöse Orientierung
1. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind,
° Ordentliche Mitglieder
° Fördernde Mitglieder (außerordentliche) Mitglieder
° Jugendliche Mitglieder
° Ehrenmitglieder
2. Ordentliches Mitglied kann jede Person nach dem 18.
Lebensjahr sein. Das Mitglied unterstützt den Verein mit
seiner ideellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Arbeit.
3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch
regelmäßige Spenden oder Beiträge.
4. Jugendliches Mitglied im Verein kann jede Person ab dem
10. Lebensjahr werden.
5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im Tierschutz im
Allgemeinen und im Verein durch hervorragende Dienste
erworben haben.
6. Die Mitglieder haben das Recht, an allen öffentlichen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft des Vereins ist beim
Vorstand erhältlich.
2. Jugendliche können einen Antrag mit der Unterschrift der/
des Erziehungsberechtigten stellen. Durch seine Unterschrift
auf dem Antragsformular erkennt jedes Mitglied die Satzung
an.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit 2/3
Mehrheit.
4. Jedem Mitglied ist nach Aufnahme in den Verein eine Satzung
auf Verlangen auszuhändigen.
5. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Mindestjahresbeitrag zu
entrichten. Die Höhe des Mindestbeitrags wird vom Vorstand
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Der Jahresbeitrag muss innnerhalb von drei Monaten nach
Eintritt in den Verein auf das Konto des Vereins erfolgen.
Danach immer bis zum 1. Februar des laufenden Geschäftsjahres.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch,
° Austritt
° Ausschluss
° Tod
° Vereinsauflösung
2. Der Austritt muss durch eine schriftliche Austrittserklärung
gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ein Austritt ist nur gegen
Ende des Geschäftsjahres mit einer 3monatigen Kündigungs-
frist möglich. Eine Auszahlung des Mitgliedsbeitrages ist
nicht möglich.
3. Vereinsschädigendes Verhalten oder Verstoß gegen die Vereins-
satzung begründet einen Ausschluss und wird durch eine
Vorstandsentscheidung wirksam. Zu dieser Vorstandssitzung
wird die betreffende Person eingeladen und zur Sache gehört.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich per Ein-
schreiben/ Rückschein mitzuteilen. Gleiches gilt für Vor-
standsmitglieder. Ferner erfolgt der Ausschluss bei Nicht-
zahlung des Mitgliedsbeitrages.
§ 9
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind,
° Mitgliederversammlung
° Vorstand
° Jugendgruppe
° vom Vorstand berufene Arbeitsgruppen
§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Einmal jährlich im ersten Halbjahr ist eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin wird den
Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung durch die örtliche
Presse mitgeteilt. In der Pressemitteilung sind anzugeben:
Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für,
° Wahl des Vorstandes für die nächsten 2 Jahre;
Wiederwahl ist möglich
° Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenberichts
° Entlastung des Vorstandes
° Festsetzung der Jahresbeiträge für die folgenden 2 Jahre
° Bestellung von 2 Rechnungsprüfern (die nicht dem Vorstand
angehören dürfen)
° Satzungsänderungen
° Abwahl des Vorstandes
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten
Vorsitzenden geleitet, in Ausnahmefällen vom zweiten
Vorsitzenden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder.
5. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die mindestens 4 Monate
im Verein sind.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
zu erstellen, das gegen Verlust zu schützen ist.
§ 11
Vorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus,
° 1. Vorsitzenden/in
° 2. Vorsitzenden/in
° Kassierer/in
° Schriftführer/in
° Pressewart/in
° Beauftragte/r Außendienst
° Jugendwart/in
° Beirat/Beirätin
2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der
1. Vorsitzenden/in, 2. Vorsitzenden/in, dem/der
Außendienstleiter/in. Der Verein wird gerichtlich und außer-
gerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß
§ 26 BGB vertreten.
§12
Jugendgruppe
1. Der Jugendwart hat die Aufgabe den Tierschutzgedanken bei
den Jugendlichen zu wecken und zu festigen. Außerdem versucht
er durch Aktivitäten die Verbindung zu der Bevölkerung
aufzubauen.
§ 13
Kostenerstattung
1. Sämtliche Tätigkeiten im Verein sind ehrenamtlich.
2. Ausgaben, die durch Tierschutztätigkeiten entstehen und dem
Zwecke des Vereins entsprechen, sind nach Genehmigung des
Vorstandes, Mitgliedern gegen Beleg, zu erstatten.
3. Kostenerstattungen sind zum Zwecke der Buchführung fest-
zuhalten.
4. Kostenerstattungen müssen in Protokollen aufgeführt werden.
5. Kontrollen an Pflegestellen sind dem Vorstand jederzeit
vorbehalten.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 14
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden. Das Vermögen des Vereins fällt einer
gemeinnützigen Organisation zu und zwar:
AdlA Papageienhilfe g. GmbH Steuer Nr. HRB 58490
Ibbenbüren, 14.02.08.